Ab dem 1.August 2007 gibt es in Niedersachsen eine wesentliche Veränderung der Schullandschaft. Die Schulen in Niedersachsen sollen in eigenverantwortlicher Regie geführt werden.
Auf dieser Seite werden Sie in unregelmäßigen Abständen etwas genauer informiert, als es in den Medien publiziert wird. So hat der niedrs. Landtag schon eine Reihe neuer Gesetze zu diesem Thema verabschiedet. Eine wesentliche Neuerung ist der Schulvorstand. Bis zum 31.7.2007 ist die Gesamtkonferenz das höchste Rechtsgremium einer Schule. Wesentliche Aufgaben der Gesamtkonferenz werden in Zukunft dem Schulvorstand übertragen. Die Gesamtkonferenz wird dann Beschlüsse fassen, die vornehmlich pädagogischer Art sind.
Auszug aus dem Niedersächsisches Schulgesetz über den Schulvorstand ( §38a bis §38c)
(Aus dem Gesetzestext sind nur die Passagen entnommen, die vorwiegend die Realschule betreffen.)
§ 38a Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3. ( Anm. Eigenverantwortliche Schule)
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23), ( Anm. Besondere Organisation )
4. die Ausgestaltung der Stundentafel,
5. Schulpartnerschaften,
6. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107)
7. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
8. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. ( Anm. s.o. )
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
(1) Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
1. bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
2. 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.
Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so kann die Gesamtkonferenz beschließen, die Aufgaben des Schulvorstandes zu übernehmen, sofern sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ihre Zusammensetzung entsprechend den Sätzen 2 und 3 erweitert.
(2) Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus ......
(3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien, .........
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
§ 38c Beteiligung des Schulträgers
(1) Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt."